3.    Anrechenbare Vereinszugehörigkeit
3.1          Als Vereinszugehörigkeit wird nur die ununterbrochene Zeitspanne zwischen Eintrittsjahr und Ehrungsjahr gezählt.
3.2          Als Eintrittsjahr wird das Jahr zugrunde gelegt, das auf der Eintrittserklärung zum Musikverein festgeschrieben ist.
3.3          Durch einen Vereinsaustritt erlischt der Ehrungsanspruch für die bis dahin dem Verein angehörenden Jahre. Bei
      einem erneuten Vereinseintritt wird als Eintrittsjahr das Datum der neuen Eintrittserklärung zugrunde gelegt.
3.4          Bei Familienbeitrag werden alle Angehörigen, die auf der Eintrittserklärung aufgeführt sind, ab dem Eintrittsjahr als
      Mitglieder geführt. Später geborene Kinder sind der Vereinsführung zu melden und zählen ab ihrem Geburtsjahr als                        
      Mitglied.
3.5          Kinder gehören solange dem Familienbeitrag an, wie sie im gleichen Haushalt leben. Sie scheiden mit dem Jahr
      ihrer eigenen Mitgliedschaft aus. Bei gleichzeitigem eigenen Vereinseintritt, spätestens zum 1. Januar des
     
      folgenden Jahres, werden die bis dahin im Familienbeitrag angerechneten Jahre, für die Dauer der  
  
  
      Vereinsangehörigkeit anerkannt.
4.    Verbandsehrungen
Aktiven-Ehrungen durch den Kreis- bzw. Landesmusikverband werden durch diese Vereinsehrungsordnung nicht berührt.
Diese Ehrungen sind vereinsunabhängig. Sie werden wie bisher für alle gemeldeten Volksmusikertätigkeiten im Verband,
unabhängig von der jeweiligen Vereinszugehörigkeit, ausschließlich der Unterbrechungsjahre, auf Antrag durch den
zuständigen Verbandsvertreter durchgeführt.
5.    Allgemeines
Durch lückenhafte, unvollständige und teilweise schlecht leserliche Eintrittserklärungen, kann es im Einzelfall zu Problemen
bei der Feststellung des Ehrungsanspruches kommen.
Tritt ein solcher Fall auf, ist eine sachliche Rücksprache mit der Vereinsführung, mit Einsicht in die vorhandenen Unterlagen,
zur Klärung des Missstandes und Aufdeckung des Problems, umgehend erforderlich.
Besteht ein berechtigter Anspruch auf eine Ehrung, die aus o. a. Gründen nicht rechtzeitig erfolgte, wird diese, bei nächster
sich bietender Gelegenheit, nachgeholt.